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Änderung § 9a CWÜAG vom 05.03.2024

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§ 9a CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 9a CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen


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(1) 1 Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. 2 Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. 3 Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. 4 Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.

(2) 1 Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören. 2 Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.

(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt.