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Änderung § 14a CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 14a CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 14a CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Nichterreichen der Inspektionsziele |
1 Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete 1. auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen, 2. zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. 3 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend. |
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