Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14a CWÜAG vom 05.03.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 CWÜAGuaÄndG am 5. März 2024 und Änderungshistorie des CWÜAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14a CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 14a CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Nichterreichen der Inspektionsziele


vorherige Änderung

 


1 Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete

1. auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,

2. zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. 3 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.