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Artikel 1 - Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (7. OrdenErl k.a.Abk.)
E. v. 02.05.1996 BGBl. I S. 668
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Artikel 1
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.
Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.
Zitierungen von Artikel 1 Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. OrdenErl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 7. OrdenErl
... genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten ...
Artikel 3 7. OrdenErl
... Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger ...
Artikel 4 7. OrdenErl
... Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner ...
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