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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 25.06.1992 BGBl. I S. 1171; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-9 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-9 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
- 1.
- die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
- 2.
- die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
- 3.
- die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,
- 4.
- deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
- 5.
- die entweder
- a)
- durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
- b)
- durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse
- 6.
- deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10.000 bar x l beträgt,
- 7.
- deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50 °C liegt und
- 8.
- deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C liegt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
- 1.
- Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
- 2.
- Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
- 3.
- Feuerlöscher.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 1 6. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 17 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 6. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 17 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
... von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen einfachen ...
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