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Änderung § 21 1. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 21 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 21 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Abstimmungsniederschrift


Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

(Text alte Fassung)

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der
für den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

7.
das Abstimmungsergebnis;

8.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
das Abstimmungsergebnis;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.