Tools:
Update via:
Änderung § 21 1. WOMitbestG vom 02.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des 1. WOMitbestGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 21 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Abstimmungsniederschrift | |
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 7. das Abstimmungsergebnis; 8. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | (Text neue Fassung) 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. das Abstimmungsergebnis; 7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3011/al49429-0.htm