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Änderung § 28 1. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 28 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 28 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | |
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum ihres Erlasses; 2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss; | |
(Text alte Fassung) 3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; 4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; 6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann; 7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet; 8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden; 9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; 10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands; 11. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können; 12. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 13. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist. | (Text neue Fassung) 3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; 4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; 5. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; 6. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; 7. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; 8. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann; 9. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet; 10. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden; 11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; 12. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; 13. die Anschrift des Betriebswahlvorstands; 14. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können; 15. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist. |
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekanntmachung zusammenfassen. (3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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