Tools:
Update via:
§ 1 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
|
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
|
§ 1
1Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 1 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 6 PassV Befreiung von der Passpflicht
... mit dem Ausland aufgenommen wird; 2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Seelotse" durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/a42563.htm