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§ 20 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 20
(1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.
(2) 1Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. 2Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
(3) 1Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten. 2Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. 3Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
(4) 1Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 1. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 20 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
aktuell | vor 10.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeLG (vom 01.12.2022)
... und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen ...
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... besteht. (3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 18 SeeLAuFV Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht
... zugewiesen wurde, setzt die zu erstattenden Beträge nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 des Seelotsgesetzes durch Verwaltungsakt fest. Die festgesetzten Beträge müssen die zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... Abnahme der Prüfungen" werden die Wörter „und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen ... durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse" ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der ... wird." 18. In der Zwischenüberschrift nach § 20 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ...
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