§ 22
Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
Frühere Fassungen von § 22 SeeLG
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interne Verweise§ 28 SeeLG (vom 01.12.2022) ... auf Grund der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen; 2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zu ...
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021) ... § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 auf die Pflichten der Seelotsin oder des Seelotsen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes ... durch die Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen" ersetzt. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Seelotsinnen und Seelotsen haben ... dem Seelotsen" ersetzt. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und ...
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