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§ 27 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 27
(1) 1Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. 2Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 27 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeLG (vom 01.06.2016)
... des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27 ) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1). (3) Das Bundesministerium für ...
§ 28 SeeLG (vom 01.12.2022)
... eingenommenen Lotsgeldern a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... durch die Wörter „ihrer oder seiner" ersetzt. 25. In § 27 Absatz 1 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ... Lotsgeldern a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen ...
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