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§ 28 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 28



(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,

1.
die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und durch oder auf Grund der Satzung (§ 29) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu treffen;

2.
die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zu fördern;

3.
durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;

4.
Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;

4a.
eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu eintausend Euro vorgesehen werden;

5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;

6.
Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen;

7.
die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch die notwendige Berichterstattung zu unterstützen;

8.
die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsinnen und Seelotsen einzunehmen;

9.
von den eingenommenen Lotsgeldern

a)
die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter erforderlich sind,

b)
die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,

c)
die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter auszuzahlen,

d)
die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen,

sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.

(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) 1Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln. 2Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen. 3Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.

(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.





 

Frühere Fassungen von § 28 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
aktuellvor 10.06.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SeeLG (vom 01.12.2022)
... Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten ...
§ 35 SeeLG (vom 01.12.2022)
... auszugleichen; 7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und 8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a ... ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und 8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten ... durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt. 26. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage 4 SeeLAuFV (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan (vom 04.06.2016)
... 7 IMO-Re- solution A.960(23) § 1 Absatz 2 SUG § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG Aufgaben betroffener Stellen - GDWS ...