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§ 29 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 29
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüderschaft werden im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.
(2) 1Die Satzung wird von den Mitgliedern durch mündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen. 2Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Sie ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in Kraft setzen.
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Zitierungen von § 29 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SeeLG (vom 01.12.2022)
... die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und durch oder auf Grund der Satzung ( § 29 ) weitere Regelungen über die Berufspflichten im Rahmen der §§ 22 bis 26 zu ...
§ 36 SeeLG
... im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/a42592.htm