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§ 35 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 35
(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
- 2.
- die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 3.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;
- 4.
- Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;
- 5.
- an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;
- 6.
- sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;
- 7.
- Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und
- 8.
- die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 1. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 35 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SeeLG (vom 01.12.2022)
... a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von ... „oder eine Urabstimmung" eingefügt. 28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein ...
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