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§ 44 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 44
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 44 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 SeeLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... der Überseelotsinnen und Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben. (4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ersetzt. 32. In § 44 wird das Wort „Seelotsen" durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen" ...
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