§ 45
(1) 1Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. 2Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. 3Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ein. 4Zur Zahlung ist neben derjenigen oder demjenigen, die oder der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. 5Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (
Lotstarifverordnung)
- 1.
- die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder,
- 2.
- die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,
- 3.
- die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren,
- 4.
- die Befreiung von der Zahlungspflicht und
- 5.
- die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen
näher zu bestimmen.
2Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(3) 1Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. 2Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. 3Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.
(5) Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch
Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Frühere Fassungen von § 45 SeeLG
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lotstarifverordnung (LTV)Artikel 1 V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 430
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 277
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2826; BGBl. 2024 I Nr. 138
Dritte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
Elfte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2915
Erste Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 23.03.2010 BGBl. I S. 292
Fünfte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4099
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 386
Neunte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3909
Sechste Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2374
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 19.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 430
Siebte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 15.01.2016 BGBl. I S. 86
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung lotstarifrechtlicher VorschriftenV. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97
Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher VorschriftenV. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
Vierte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2660
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 14.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 188
Zehnte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2262
Zweite Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 14.12.2010 BGBl. I S. 2109
Zwölfte Verordnung zur Änderung der LotstarifverordnungV. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5208
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 327 9. ZustAnpV Seelotsgesetz ... 31 Abs. 5 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3,§§ 43, 45 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
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