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Änderung § 8 SeeLG vom 01.08.2008
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§ 8 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 8 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten. (2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und des Personalbestandes die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu. Nicht berücksichtigte Antragsteller können einen neuen Antrag stellen. | (Text neue Fassung) (1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten. (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu. |
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