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Änderung § 9 SeeLG vom 01.08.2008

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§ 9 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 9 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer

1. ein Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

2. ausweislich des Seefahrtbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier geleistet hat,

3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzt,

4.
durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig und körperlich für den Beruf eines Seelotsen geeignet ist, insbesondere das volle Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen hat, und

5. nach seiner Lebensführung
die Gewähr dafür bietet, daß er die für den Beruf eines Seelotsen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(Text neue Fassung)

(1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.

(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung

1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vorlegen und

4.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier
durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)