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Änderung § 23 SeeLG vom 01.08.2008
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§ 23 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 23 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. 2 Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen. |
(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zuläßt. | |
(3) Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird. | (3) 1 Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. 2 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird. (4) Der Seelotse darf die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist. (5) Der Seelotse darf während der Beratung alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. |
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