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Änderung § 1 SeeLG vom 10.06.2021
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§ 1 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 1 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. 2 Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung. | (Text neue Fassung) 1 Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2 Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung. |
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