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Änderung § 20 SeeLG vom 10.06.2021
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§ 20 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 20 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten. | (Text neue Fassung) (1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten. |
(2) 1 Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. 2 Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt. |
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