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Änderung § 20 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 20 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.

(2) 1 Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. 2 Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)