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Änderung § 27 SeeLG vom 10.06.2021
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§ 27 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 27 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. 2 Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. 2 Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
(2) 1 Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern. (3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen. |
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