Tools:
Update via:
Änderung § 44 SeeLG vom 10.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 44 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 44 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 | |
(Text alte Fassung) Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | (Text neue Fassung) Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/al148665-0.htm