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Änderung § 20 SeeLG vom 01.12.2022
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§ 20 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung | § 20 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten. (2) 1 Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. 2 Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten. 2 Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. 3 Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten. (4) 1 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird. |
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