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Änderung § 35 SeeLG vom 01.12.2022
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§ 35 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung | § 35 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 | |
(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln; 2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln; 4. Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert; 5. an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten; 6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen; | |
(Text alte Fassung) 7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind. | (Text neue Fassung) 7. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und 8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. |
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