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§ 47 - Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 47
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,
- 2.
- entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 die Kapitänin oder den Kapitän nicht berät,
- 2a.
- entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl sie oder er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist,
- 2b.
- entgegen § 23 Absatz 5 ein dort genanntes Getränk oder Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung eines solchen Getränks oder Mittels steht,
- 3.
- entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,
- 4.
- entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient,
- 5.
- einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021
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