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§ 5 - ZIS-Ausführungsgesetz (ZISAG k.a.Abk.)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.04.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 602-3 Zollverwaltung
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Geltung ab 20.04.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 602-3 Zollverwaltung
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§ 5
(1) 1Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu natürlichen Personen sind zu löschen nach Ablauf
- 1.
- eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage erhoben worden ist,
- 2.
- von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,
- 3.
- von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
- 4.
- von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
(2) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
(3) 1Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach Absatz 2 unterbleiben. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 617 m.W.v. 27. Mai 2011
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Frühere Fassungen von § 5 ZIS-Ausführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.04.2011 BGBl. I S. 617 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ZIS-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZISAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZISAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZISAG (vom 27.05.2011)
... wenn die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten Daten gemäß § 5 zu löschen sind. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten ... zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Artikel 1 ZISAGuaÄndG Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
... 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung." 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei einer Einstellung nach den ... wenn es zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: ...
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