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§ 6 - ZIS-Ausführungsgesetz (ZISAG k.a.Abk.)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.04.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 602-3 Zollverwaltung
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Geltung ab 20.04.2004, abweichend siehe § 7; FNA: 602-3 Zollverwaltung
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§ 6
(1) 1Die in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2009/917/JI genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen
- a)
- Ermittlungen wegen der in § 2 genannten Straftaten oder
- b)
- Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), die zu den in § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder ursächlich dafür gewesen sein kann,
(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu Unternehmen sind zu löschen, wenn die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten Daten gemäß § 5 zu löschen sind.
(3) 1Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. 2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht rechtskräftig abgelehnt wird. 3Im Übrigen sind die Daten zu löschen nach Ablauf
- 1.
- eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
- 2.
- von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
- 3.
- von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist oder
- 4.
- von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 617 m.W.v. 27. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 6 ZIS-Ausführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.04.2011 BGBl. I S. 617 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ZIS-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZISAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZISAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Artikel 1 ZISAGuaÄndG Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes
... 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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