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Änderung § 3 ZIS-Ausführungsgesetz vom 27.05.2011
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) 1 Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten an das Aktennachweissystem für Zollzwecke übermitteln, soweit dies nach Artikel 12B des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke erforderlich ist und hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen. (2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. |
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