Tools:
Update via:
Änderung § 3 ZIS-Ausführungsgesetz vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ZIS-Ausführungsgesetz und Änderungshistorie des ZISAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3015/al0-80173.htm