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Änderung § 6 ZIS-Ausführungsgesetz vom 27.05.2011
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2009/917/JI genannten Daten zu Unternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten natürlichen Personen dieser Unternehmen |
a) Ermittlungen wegen der in § 2 genannten Straftaten oder | |
b) Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes), die zu den in § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder ursächlich dafür gewesen sein kann, | b) Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), die zu den in § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder ursächlich dafür gewesen sein kann, |
geführt werden. 2 Daten nach Satz 1 Buchstabe b dürfen nur Hinweise auf die Ermittlungsakten zu den in § 2 genannten Straftaten enthalten. (2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten zu Unternehmen sind zu löschen, wenn die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten Daten gemäß § 5 zu löschen sind. | |
(3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. 2 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Bußgeldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht rechtskräftig abgelehnt wird. 3 Im Übrigen sind die Daten zu löschen nach Ablauf 1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist, 2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist, 3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist oder 4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräftigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist. 4 § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
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