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Synopse aller Änderungen des ZIS-Ausführungsgesetz am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 8 des ZollVNeuOrgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZISAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, geltend zu machen.

§ 3


vorherige Änderung

(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.



(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.

(2) 1 Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.