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Anlage - Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)

neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



A.
Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
in Euro
1.Auskünfte 
1.1- mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte
auch bei Herausgabe von
wenigen Duplikaten
gebührenfrei
1.2- Erteilung einer umfassen-
den schriftlichen Auskunft
auch bei Herausgabe von
Duplikaten
bis 250
1.3- Erteilung einer schriftli-
chen Auskunft bei Heraus-
gabe von Duplikaten,
wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwän-
digen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von
Unterlagen, insbesondere
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange, in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Aus-
nahme der Nr. 1.1 zusätzlich
erhoben.
bis 500
2.Herausgabe 
2.1- Herausgabe von Duplika-
ten
bis 125
2.2- Herausgabe von Duplika-
ten im Einzelfall bei außer-
gewöhnlich aufwändigen
Maßnahmen zur Zusam-
menstellung von Unterla-
gen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden zusätzlich
erhoben.
bis 500
3.Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderli-
chen Vorbereitungsmaßnah-
men auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten
gebührenfrei
4.Vorkehrungen nach § 7
Abs. 2 des Umweltinformati-
onsgesetzes
gebührenfrei
5.Unterrichtung der Öffentlich-
keit nach den §§ 10 und 11
des Umweltinformationsgesetzes
gebührenfrei



B.
Auslagen
Nr.AuslagentatbestandAuslagen-
betrag
in Euro
1.Herstellung von Duplikaten  
1.1- je DIN A4-Kopie von
Papiervorlagen
0,10
1.2- je DIN A3-Kopie von
Papiervorlagen
0,15
1.3- Reproduktion von verfilm-
ten Akten je Seite
0,25
2.Herstellung von Kopien auf
sonstigen Datenträgern oder
Filmkopien
in voller
Höhe
3.Aufwand für besondere Ver-
packung und besondere Be-
förderung
in voller
Höhe




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Frühere Fassungen von Anlage UIGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.