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Anlage - Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
- A.
- Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
1.2 | - Erteilung einer umfassen- den schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten | bis 250 |
1.3 | - Erteilung einer schriftli- chen Auskunft bei Heraus- gabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwän- digen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Aus- nahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. | bis 500 |
2. | Herausgabe | |
2.1 | - Herausgabe von Duplika- ten | bis 125 |
2.2 | - Herausgabe von Duplika- ten im Einzelfall bei außer- gewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusam- menstellung von Unterla- gen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. | bis 500 |
3. | Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderli- chen Vorbereitungsmaßnah- men auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
4. | Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformati- onsgesetzes | gebührenfrei |
5. | Unterrichtung der Öffentlich- keit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
- B.
- Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen- betrag in Euro |
1. | Herstellung von Duplikaten | |
1.1 | - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 |
1.2 | - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 |
1.3 | - Reproduktion von verfilm- ten Akten je Seite | 0,25 |
2. | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
3. | Aufwand für besondere Ver- packung und besondere Be- förderung | in voller Höhe |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von Anlage UIGGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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