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Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.1994; FNA: 2129-24-1 Umweltschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Rücknahme von Anträgen
§ 3 hat 1 frühere Fassung
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 4 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
- A.
- Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
1.2 | - Erteilung einer umfassen- den schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten | bis 250 |
1.3 | - Erteilung einer schriftli- chen Auskunft bei Heraus- gabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwän- digen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Aus- nahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. | bis 500 |
2. | Herausgabe | |
2.1 | - Herausgabe von Duplika- ten | bis 125 |
2.2 | - Herausgabe von Duplika- ten im Einzelfall bei außer- gewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusam- menstellung von Unterla- gen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. | bis 500 |
3. | Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderli- chen Vorbereitungsmaßnah- men auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
4. | Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformati- onsgesetzes | gebührenfrei |
5. | Unterrichtung der Öffentlich- keit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
- B.
- Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen- betrag in Euro |
1. | Herstellung von Duplikaten | |
1.1 | - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 |
1.2 | - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 |
1.3 | - Reproduktion von verfilm- ten Akten je Seite | 0,25 |
2. | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
3. | Aufwand für besondere Ver- packung und besondere Be- förderung | in voller Höhe |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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