Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 6 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 6 Freigabe der Sicherheiten



(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:

1.
Abholschein-Nummer,

2.
im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,

3.
Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,

4.
Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.

Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3 beizufügen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GetrAuVÜV Grundsatz
... der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, ...
§ 13 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheit
... der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt ...
§ 17 GetrAuVÜV Muster, Vordrucke
... 3 und § 8 Abs. 4, 3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13, 4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9  ...