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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 6 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)
neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Freigabe der Sicherheiten
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
- Abholschein-Nummer,
- 2.
- im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
- 3.
- Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
- 4.
- Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
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Zitierungen von § 6 GetrAuVÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GetrAuVÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GetrAuVÜV Grundsatz
... der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, ...
§ 13 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheit
... der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt ...
§ 17 GetrAuVÜV Muster, Vordrucke
... 3 und § 8 Abs. 4, 3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13, 4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 ...
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