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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 17 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 17 Muster, Vordrucke



(1) Die Bundesanstalt kann für

1.
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,

2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,

3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,

4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9

Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.

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