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§ 18 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,

2.
entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,

3.
entgegen

a)
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 11 Abs. 1 Satz 1,

b)
§ 4 Abs. 9 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3, oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 Satz 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 3,

c)
§ 8 Abs. 6 Satz 1 oder

d)
§ 8 Abs. 11 Satz 1 oder 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,

5.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3, die Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertransportiert,

7.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt oder

8.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide weitergibt.