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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
Anlage 2 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)
neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Die Lagerkapazität muß mindestens 3.000 Tonnen betragen.
- 2.
- Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
- 3.
- Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 Tonnen betragen.
- 4.
- Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
- 5.
- Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
- 6.
- Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
- 7.
- Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister oder dem Bundeszentralregister nachweisen.
- 8.
- Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
- 9.
- Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
- 10.
- Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.
Zitierungen von Anlage 2 GetrAuVÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GetrAuVÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GetrAuVÜV Überwachungsverfahren
... (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag; der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3023/a42674.htm