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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

Anlage 3 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 3 (zu § 8 Abs. 4) Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.

2.
Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.

3.
Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.

4.
Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muß, möglich sein.

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Zitierungen von Anlage 3 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GetrAuVÜV Überwachung der Verarbeitung
... Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 ...