Zitierungen von § 1 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GetrAuVÜV Zuständigkeit
... der Regelung in Absatz 2 ist für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, die ...
§ 3 GetrAuVÜV Grundsatz
... Zwischenlagerung getrennt zu lagern. (3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen ...
§ 5 GetrAuVÜV Probenahme und Untersuchung des Getreides
... den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die ...
§ 6 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheiten
... Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die ... hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind. (2) Die Freigabe der ...
§ 7 GetrAuVÜV Grundsatz
... Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte ... Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der ... Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle. (4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen ...
§ 14 GetrAuVÜV Kosten
... der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed