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§ 3 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 22 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 17.02.1995; FNA: 806-21-8-11 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausnahmeregelungen



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.