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§ 1 - Modistenmeisterverordnung (ModMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.

(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Kopfbedeckungen,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,

3.
Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

5.
Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,

7.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen,

8.
Maßnehmen,

9.
Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,

10.
Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,

11.
Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,

12.
Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,

13.
Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,

14.
Appretieren und Bügeln,

15.
Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,

16.
Einfassen von Kanten,

17.
Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,

18.
Anfertigen und Anbringen von Garnituren,

19.
Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,

20.
Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,

21.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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