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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 65 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(2) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. 2Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. 3Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission.
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium.
(5) 1Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 65 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind." 62. In § 65 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Über ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind." 42. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Widerspruchsentscheidungen (1) ... sind." 42. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Widerspruchsentscheidungen (1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des ...
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