Tools:
Update via:
Änderung § 7 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Vergabekommission | |
(Text alte Fassung) (1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt. (2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung. Die benennenden Stellen nach § 8 müssen mindestens für jede zweite Amtsperiode der Vergabekommission eine Frau benennen. Die Anforderung kann entfallen, wenn der jeweiligen benennenden Stelle auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem Vorsitz der Vergabekommission und dem Vorsitz des Verwaltungsrates bei der Benennung des Mitgliedes schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Vergabekommission bekannt zu geben. (4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. | (Text neue Fassung) (1) 1 Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. 2 Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt. (2) 1 Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2 Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3 Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4 Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (3) 1 Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. 2 Sie können einmal wiederbenannt werden. 3 Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 4 Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. 5 Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) 1 Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht. (5) 1 Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2 Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3 Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (6) 1 Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/al0-16468.htm