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Synopse aller Änderungen des FFG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 des 5. FFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben der FFA | |
(1) Die FFA hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen; | |
(Text alte Fassung) 2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten, durch Unterstützung von Projekten zur Filmbildung junger Menschen sowie durch Mitwirkung an der Erstellung einer bundesweiten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank; 3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern. Sie beteiligt sich an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films und betreut die zentrale Beratungsorganisation zur Außenvertretung des deutschen Films in organisatorischer Hinsicht; | (Text neue Fassung) 2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen; 3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; |
4. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; 5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; 6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; 7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken. | |
(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. (3) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels. | (2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz. (3) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. (4) Die FFA gewährt darüber hinaus Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels. |
§ 4 Vorstand | |
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt. | |
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. | (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind. |
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen. | |
(4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von 25.000 Euro kann die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden. (5) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist. | (4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist. (5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. |
§ 5 Präsidium | |
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern. | |
(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag gewähltes und von der Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. | (2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz. |
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden. | |
(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. (5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung. Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. | (4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. (5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. (6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. |
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
§ 6 Verwaltungsrat | |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitgliedern: | (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern: |
1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat, 3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, | |
4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und von Cineropa e.V., | 4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V., |
5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit, 6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V., | |
7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband, 8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts 'Zweites Deutsches Fernsehen', 9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., 10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., 11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V., 13. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V., 14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V., 15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V., 16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V., 17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., 18. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V. Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. (2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen. | 7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V., 8. ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband, 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband digitale Wirtschaft e.V., vom Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., 10. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts 'Zweites Deutsches Fernsehen', 11. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., 12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V., 13. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V., 15. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V., 16. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V., 17. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V., 18. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V., 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., 20. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 21. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V. Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. (2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen. |
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. | (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. | |
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 17 Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich einzuberufen. | (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen. |
§ 7 Vergabekommission | |
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt. | |
(2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung. Die benennenden Stellen nach § 8 müssen mindestens für jede zweite Amtsperiode der Vergabekommission eine Frau benennen. Die Anforderung kann entfallen, wenn der jeweiligen benennenden Stelle auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem Vorsitz der Vergabekommission und dem Vorsitz des Verwaltungsrates bei der Benennung des Mitgliedes schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Vergabekommission bekannt zu geben. (4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. | (2) Die Vergabekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. Sie können einmal wiederbenannt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht. (5) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (6) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. |
§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission | |
Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt: 1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, | |
3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V., von Cineropa e. V., von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., 5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V., 6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V., 7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V., 8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband, 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation. | 3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V., von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V., 5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 6. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V., 7. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V., 8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V., 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband, 10. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 11. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation. |
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | |
§ 8a Unterkommissionen | |
(1) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten: 1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a), 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken (§ 56a), | (1) 1 Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten: 1. die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a), 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a), |
3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und 4. die Drehbuchförderung (§ 47). | |
Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die von den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor. Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der Vergabekommission angehören. | 2 Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 3 Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden. (2) 1 Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die von den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5 Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der Vergabekommission angehören. |
§ 9 Befangenheit | |
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. | (1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. |
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat. | |
§ 12 Rechnungslegung | |
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen. | |
(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung ergänzt. | (2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. |
(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. | |
§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel | |
Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden. | Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar. |
§ 14a (neu) | § 14a Begriffsbestimmungen |
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist. (3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird. (4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann. (5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. (6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. | |
§ 15 Allgemeine Bestimmungen | § 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten hat. (2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn | (1) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn |
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt, | |
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt ist, | 2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist, |
3. für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit, 4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, | |
5. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist. Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden. (3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. (4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland dies rechtfertigt. | 5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat und 6. mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Film ist in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden; b) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz; c) die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; d) der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; e) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage; f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen; g) der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auf dokumentarische Art und Weise auseinander; h) wenigstens eine Endfassung des Films ist in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte hergestellt. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden. (2) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. (3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfüllend ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt. |
§ 16 Internationale Koproduktionen | |
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und 1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder, 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist. | (1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und 1. dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entspricht, 2. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder, 3. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist (internationale Koproduktion). |
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein: 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen, 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter. | |
(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film: 1. den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entspricht oder 2. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen; b) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung; c) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit; d) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte; e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis; f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung; g) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen. | |
§ 16a Internationale Kofinanzierung | |
Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht. | Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht (internationale Kofinanzierung). |
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | |
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt. Der Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden. | (1) 1 Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. 2 Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3 Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. 4 Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. 5 Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden. |
(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht. | |
§ 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben | |
(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat, 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt. | (1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat, 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films a) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt. |
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt. | |
(3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschritten wird. (4) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt. (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 überschreiten. | (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn 1. der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und 2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt. (6) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschreiten. |
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen | § 20 Sperrfristen |
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ist für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erstaufführung mit einem noch nicht regulär in einem Filmtheater ausgewerteten Film von einer Dauer bis zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu gemeinsamen Aufführungen zu verbinden, sofern der Kurzfilm 1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden ist und 2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat, die der Altersfreigabe für den programmfüllenden Film entspricht. | (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils: 1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung; 4. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen durch Beschluss folgendermaßen verkürzen: 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung. (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen folgendermaßen verkürzen: 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung; 2. für die Fernsehauswertung und die Auswertung durch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung; für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den Absätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde. (5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt. (6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. (7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung. |
§ 21 Archivierung | |
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. | (1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs. |
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden. | |
§ 22 Referenzfilmförderung | |
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 100.000. (2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei ausschließlicher Berücksichtigung des Zuschauererfolges muss der Referenzfilm eine Besucherzahl von mindestens 150.000 erreicht haben. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat. (3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem Academy Award ("Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 300.000 Referenzpunkten, 2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Golden Globe oder den Academy Award ("Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150.000 Referenzpunkten, | (1) 1 Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). 2 Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 3 Hat der Referenzfilm das Prädikat 'besonders wertvoll' der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 100.000. (2) 1 Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt. 2 Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3 Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. 4 Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat. (3) 1 Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem Academy Award ('Oscar') oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 300.000 Referenzpunkten, 2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Golden Globe oder den Academy Award ('Oscar') sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150.000 Referenzpunkten, |
3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50.000 Referenzpunkten. | |
Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt. | 2 Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. 3 Die nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. 4 Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 5 Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 6 Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt. |
(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 beträgt 2.000.000 Euro. (5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16a gewährt werden. | |
(6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. | (6) 1 Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. 2 Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben. |
§ 23 Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme | § 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten |
(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolges der Besucherzahl im Zeitraum der ersten vier Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. Sofern ein Kinder- oder Erstlingsfilm eine Referenzpunktzahl von 50.000 und ein Dokumentarfilm eine Referenzpunktzahl von 25.000 überschreitet, aber insgesamt 150.000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet. (2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder oder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen. | (1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat besonders wertvoll' der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150.000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet. (2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen. |
§ 24 Antrag | |
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. (3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 18 nachzuweisen. | (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. (3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt. |
§ 25 Zuerkennung, Auszahlung | § 25 Zuerkennung |
(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen. | |
(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. (4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, verbunden werden, um sicherzustellen, dass | (3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass |
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird, 2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird, 3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird, 4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt, 5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat, | |
6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten Film einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis zu 1.500.000 Euro 1,5 vom Hundert. Erlöse über 1.500.000 Euro werden nicht berücksichtigt. | 6. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen, 7. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte, 8. der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse. |
§ 26 Versagung der Auszahlung | § 26 Auszahlungsgrundsätze |
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, | (1) Die FFA zahlt die Förderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, |
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist; 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind; | |
3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 100.000 Euro beträgt; 4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten übersteigen. Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter den durchschnittlichen Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen und einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen; 5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. | 3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder um eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt; 4. soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen. Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen; 5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist; 6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. (3) Absatz 2 Nr. 2 und 7 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. (4) Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten. |
§ 28 Verwendung | |
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu verwenden. | (1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden. |
(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen. (3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. (4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden: 1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films; | |
2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals. Sollen die Mittel für die Herstellung bestimmter neuer Filme eingesetzt werden, kann die Förderungshilfe auch in vollem Umfang für die Kapitalaufstockung verwendet werden. | 2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals. |
Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen. | |
§ 29 Rückzahlung | |
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet, | |
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht entspricht, | 1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der des § 28 Abs. 1 nicht entspricht, |
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, | |
3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 26 nachträglich entfallen sind, | 3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind, |
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, | |
5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird. | 5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird. |
Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge. (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. | |
§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte | § 30 (aufgehoben) |
(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten: 1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung). 2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung. 3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. 4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung. (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen durch Beschluss des Präsidiums verkürzt werden: 1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung, 2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung, 4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen: 1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung, 2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung, 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, 4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde. (5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen. (6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. (7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung. | |
§ 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union | § 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. | |
§ 31 Bürgschaften | |
(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22ff. oder §§ 32ff. geförderten Film Bürgschaften gegenüber den Banken, die eine Vor- oder Zwischenfinanzierung für den Film bereitstellen, sowie gegenüber den beteiligten Fernsehveranstaltern übernehmen: 1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmittel anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter Förderungseinrichtungen oder der Fernsehveranstalter gegenüber zwischenfinanzierenden Banken, 2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern. (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen oder eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird. | (1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen. (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird. |
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre. (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen. (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt. | |
§ 32 Förderungshilfen | |
(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Dabei sollen in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften berücksichtigt werden. (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 250.000 Euro gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu 1.000.000 Euro betragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen. (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2 erhalten, ohne dass wenigstens in einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang. (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftsproduktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen. | (1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind. (2) Als Förderungshilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen von bis zu 1.000.000 Euro gewährt. Die Höhe der Förderungshilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. (3) Als Förderungshilfen für die Fortentwicklung eines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung können dabei insbesondere die Höhe der geleisteten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die Zugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden. (5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme. (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen. |
§ 33 Antrag | |
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller. (2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 100.000 Euro von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf andere Weise dargetan wird, dass das Filmvorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. | (1) 1 Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller. (2) 1 Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. 2 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen. 3 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist insbesondere das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. |
§ 34 Eigenanteil des Herstellers | |
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen. (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten berücksichtigt werden. (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken. (5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. (6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt. | (1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden. (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen. (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. (5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. (6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt. |
§ 35 (weggefallen) | § 35 Bewilligungsbescheid |
Für den Bescheid über die Bewilligung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. | |
§ 36 Förderungszusage | |
(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. | (1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlängern. (3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. (4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform. |
§ 37 Versagung der Auszahlung | § 37 Auszahlungsgrundsätze |
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu versagen, | (1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 2 zu versagen, |
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist, 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind, | |
3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 100.000 Euro beträgt. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. | 3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder um eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt; 4. soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen; auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen; 5. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. (2) Absatz 1 Nr. 2 und 6 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. (3) Die Auszahlung der Förderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten. (4) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 3 erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme des fortentwickelten Drehbuchs. |
§ 38 Schlussprüfung | |
(1) Die FFA prüft, ob 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht, 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen, | |
3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung und des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des deutschen Films beizutragen, 4. der Film nicht § 19 widerspricht, 5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages davon der FFA eine Kopie des Films zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. | 3. der Film nicht § 19 widerspricht, 4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. |
§ 39 Rückzahlung | |
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, vermindert um die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei denen außer von der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den Länderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzunehmen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. | (1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Für die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmförderungseinrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Förderungseinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderungsanteilen. In diesem Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderungseinrichtungen der Länder anpassen. |
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht, 2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, 3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, 4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, | |
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht nachgekommen ist, 6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. | 5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden. |
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
(4) Der Hersteller kann verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden. (5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung. | (4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden. (5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung. |
§ 41 Förderungshilfen | § 41 Referenzförderung |
(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Films mit einer Vorführdauer von höchstens 15 Minuten sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms Förderungshilfen, wenn der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und Kennzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Kurzfilmpreis der FFA, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde oder einen gemäß Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg erhalten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich hierbei um den ersten Film dieser Länge handelt, bei welchem die Regisseurin oder der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt oder wenn der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend. (2) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuss gewährt, dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden. | (1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 30 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat besonders wertvoll' der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Referenzpunkte. (3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten, 2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils fünf Punkten. (4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest. (5) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. |
§ 42 Antrag | |
(1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. (2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeichnung des Films folgt. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind. | (1) 1 Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller. 3 Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. (2) 1 Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. 2 Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden. 3 Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind. |
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung | |
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. | |
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. | (2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. |
§ 45 Verwendung | |
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme von höchstens 15 Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender Kinderfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films verwendet werden. | Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach Satz 1 verwendet werden. |
§ 47 Förderungshilfen | |
(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird. (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens 25.000 Euro gewährt. In besonderen Fällen kann ein Zuschuss bis zu 50.000 Euro gewährt werden. (3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Drehbuches weitere Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an den Hersteller gewähren. (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2 In besonderen Fällen können Förderungshilfen bis zu 50.000 Euro gewährt werden. (2) 1 Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor für einen programmfüllenden Film Förderungshilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2 Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig. (3) 1 Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. 2 Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen. (4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewährt. (5) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. |
§ 48 Antrag | |
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller. (2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Drehbuch. | (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. (2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Filmtheatern ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde. (3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen. |
§ 49 Auszahlung | |
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme des Drehbuches. | (1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der Konzept- oder Drehbuchentwicklung. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. |
§ 50 Verwendung des Drehbuches | § 50 Verwendung |
Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a zu verwerten. Das Recht des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt. | (1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt. (2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwerten, bleibt unberührt. |
§ 51 Schlussprüfung | |
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlängern. |
§ 52 Rückzahlung | |
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind, | |
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist, | 2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, |
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
§ 53 Absatzförderung | § 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen |
(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien ermittelt. | (1) Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien ermittelt. |
(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. (3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden | |
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen, 2. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen, 3. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 4. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte, 5. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern, 6. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. (4) § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten entsprechend. (5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. | 1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen, 2. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen, 3. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen, 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte, 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. (4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. (5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. |
§ 53a Projektförderung | § 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für den Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten, 2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme, 4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern, 5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. (2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a 150.000 Euro. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchstbeträge für Zuschüsse 100.000 Euro und Darlehen 300.000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission statt eines Darlehens für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch ein Zuschuss bis zur Höhe von 200.000 Euro gewährt werden. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf Jahre. (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu 150.000 Euro gegeben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. (4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen. (5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen im Inland, 2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen sowie für Werbemaßnahmen für den Auslandsvertrieb, 3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme, 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. (2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4.150.000 Euro. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu zehn Jahre. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchstbeträge für Darlehen 300.000 Euro. Im Ausnahmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der zuständigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu 300.000 Euro gewährt werden. (3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren. (4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen. (5) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | |
(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall eine Entscheidung des Präsidiums herbei. | (7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen. |
§ 53b Projektförderung der Videowirtschaft | |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a bespielten Bildträgern gewähren, und zwar | (1) 1 Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar |
1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten, 2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen, 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte, | |
6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern, 7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden. Dabei muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen. (2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall die Entscheidung des Präsidiums herbei. | 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern. 2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden. 3 Dabei muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. 2 Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kosten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf. (3) 1 § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. 2 Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 3 Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen. (4) 1 Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2 Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3 Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates. |
§ 54 Antrag | |
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind | |
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Förderungshilfen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden; 2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Verleih- und Vertriebsunternehmen oder nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53a Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen. | 1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland; 2. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland. (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen. |
§ 55 Rückzahlung | § 55 Auszahlung und Rückzahlung |
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, | (1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind. (3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, |
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. | |
(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. | (4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 56 Förderungshilfen | |
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater, 3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern, 4. zur Beratung von Filmtheatern, 5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind. (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr von den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander stehen. Dabei werden die Besucherzahlen der Filmtheater im vergangenen Kalenderjahr, die den Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erhalten haben oder in denen das Abspiel von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht haben, doppelt gezählt. Bei Filmtheatern, die beide Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, werden die Besucherzahlen vierfach gezählt. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt. (3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuss gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5.000 Euro betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die für die Abspielförderung zuständige Unterkommission kann auf Antrag ein nach Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für die Umstellung einer Abspielstätte auf digitales Filmabspiel verwendet wurde, im Ausnahmefall in einen Zuschuss umwandeln. (4) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Die FFA gewährt Förderungshilfen 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt; 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater; 3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern; 4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern; 5. zur Beratung von Filmtheatern; 6. zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino; 7. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind. 2 Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. 3 Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener technischer Standard gewährleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um eine flächendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen. (2) 1 Die FFA gewährt Förderungshilfen an Filmtheater, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2 Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen: 1. Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder Besucherin, 2. Filmtheater, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher oder Besucherin. 3 Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für Werbemaßnahmen für deutsche und europäische Filme gewährt. 4 Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater zueinander stehen. 5 Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt. (3) 1 Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewähren. 2 Die Förderungshilfen nach Satz 1 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. 3 Förderungshilfen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss gewährt. 4 Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Euro betragen. (4) 1 Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 können bis zu 1.500 Euro betragen. 2 Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. (5) 1 Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. 2 Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. (6) 1 Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Filmtheater für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2009 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn das Filmtheater 1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat, 2. bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der FFA getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt. 2 Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. 3 Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 4 Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt. (7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. |
§ 56a Förderung von Videotheken | |
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a des Strafgesetzbuches und § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind, 2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche besonders geeigneten Angebots in Videotheken, 3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken, 4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken, 5. zur Beratung von Videotheken. | |
(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss gewähren. Darlehen können bis zu 50.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 25.000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 2.500 Euro betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss gewähren. Darlehen können bis zu 50.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 2.500 Euro betragen. § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 57 Antrag | |
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. | (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland. |
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen. | |
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. | |
§ 58 Rückzahlung | § 58 Auszahlung, Rückzahlung |
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn | (1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller 1. im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind. (3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn |
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat, 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. | |
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | (4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 59 Förderung der Weiterbildung | |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, technischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren. | (1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung gewähren. |
(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden. (3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (4) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation | |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist. (2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. | (3) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 63 Verfahrensregelungen | |
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird. (2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. | (1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird. (2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. |
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten | |
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. | |
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 20.000 Euro. Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes. | (2) 1 Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine bewertenden Entscheidungen handelt. 2 Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro sowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind. 3 Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes. |
§ 65 Widerspruchsentscheidungen | |
(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen. | (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Vergabekommission. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen. |
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen. (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt. | |
§ 66 Filmabgabe | § 66 Filmabgabe der Filmtheater |
(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt. | (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt. |
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 vom Hundert. (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen. (5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. | |
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft | |
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten im Wege elektronischer Individualkommunikation verwerten. | (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. |
(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert. | |
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen. | (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden. (5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen. (6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Beiträgen und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67. |
§ 67 Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts und sonstige Zuwendungen | |
(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart. Die Beiträge sind nach Maßgabe des § 67b zu verwenden. | |
(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffs- und Abrufdienste gegen Entgelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt. (3) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt. | (2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt. (3) Die Beiträge von Programmvermarktern, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach den Absätzen 1 und 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt. (4) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt. |
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft | |
(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: 1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten Bildträgern gemäß § 53b, 2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken gemäß § 56a, 3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden. | (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden: 1. 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a), 2. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 3. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 zu verwenden. |
§ 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts | |
(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden. (2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet werden. | (1) Die Beiträge nach § 67 Abs. 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden. (2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden. |
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten | |
(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: 1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22), 2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32), | (1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden: 1. 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22), 2. 8,5 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32), |
3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41), | |
4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47), 5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3 und 2 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 4, | 4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47), 5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5, |
6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, | |
7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, | 7. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, |
8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60). | |
(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind entsprechend den prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden. | (2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden. |
(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69. | |
(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finanziellen Beteiligungen bei internationalen Gemeinschaftsvorhaben dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen. (5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen. (6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen. | (4) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen. (5) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen. |
§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben | |
Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. | Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes. |
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates | |
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt. (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der FFA für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen. | |
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. | (3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Filmtheatern durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. Abweichend von den Sätzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen anderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. Auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Satz 2 keine Anwendung. |
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder. | |
§ 70 Auskünfte | |
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. | (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 greift. |
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere 1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes, 2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen, 3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, | |
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme. | 4. auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge, 5. auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme. |
Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). | |
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 4 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. | (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Filmtheater, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind. (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach Absatz 2 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen. |
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden. (6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen. (8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden. | |
§ 73 Übergangsregelungen | |
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften abgewickelt. (2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften durchgeführt. (3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2004 berufenen Verwaltungsrates. (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004. (5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt. | (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden. (2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften durchgeführt. (3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen. (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. (5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. |
§ 74 Übertragung des UFI-Sondervermögens | § 74 (aufgehoben) |
Das Sondervermögen "Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074) geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und aufgelöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und Erträgen sind nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu verwenden. | |
§ 75 Beendigung der Filmförderung | |
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2008. (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 und 41 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt. (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2009 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2012 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2008 gestellt werden. | (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2013. (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt. (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2014 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2015 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2013 gestellt werden. |
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden. |
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