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Änderung § 24 FFG vom 01.01.2009

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§ 24 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 24 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 18 nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(2) 1 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. 2 Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt.


 
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