Tools:
Update via:
Änderung § 28 FFG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 28 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu verwenden. (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen. (3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. (4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden: | (Text neue Fassung) (1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden. (2) 1 Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. 2 Die FFA kann Ausnahmen zulassen. 3 Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen. (3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten. (4) 1 Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden: |
1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films; | |
2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals. Sollen die Mittel für die Herstellung bestimmter neuer Filme eingesetzt werden, kann die Förderungshilfe auch in vollem Umfang für die Kapitalaufstockung verwendet werden. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen. | 2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals. 2 Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3039/al0-16487.htm