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Änderung § 37 FFG vom 01.01.2009

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§ 37 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 37 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Versagung der Auszahlung


(Text neue Fassung)

§ 37 Auszahlungsgrundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu versagen,



(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 2 zu versagen,

(Textabschnitt unverändert)

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist,

2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

vorherige Änderung

3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 100.000 Euro beträgt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.



3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;

4. soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen; auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 6 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

(3) 1 Die Auszahlung der Förderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten. 2 Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3 Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.



 
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