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Änderung § 51 FFG vom 01.01.2009
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§ 51 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 51 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Schlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (2) 1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheides zur Prüfung vorzulegen. 2 Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlängern. |
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