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Änderung § 54 FFG vom 01.01.2009

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§ 54 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 54 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind

1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Förderungshilfen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden;

2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Verleih- und Vertriebsunternehmen oder nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53a Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind

1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland;

2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;

3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten
mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen.

(2) 1 Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. 2 Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen.


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