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Änderung § 57 FFG vom 01.01.2009

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§ 57 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 57 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.

(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. 3 Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. 4 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland.

(2) 1 Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2 Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1 Der Antrag
muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. 2 Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.